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Satzung

Satzung des Vereins für Sozialarbeit und Sport e.V.

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Vereins für Sozialarbeit und Sport e.V.” in der abgekürzten Form VFSS.
Der Verein ist eingetragen unter Nr. 1417 beim Vereinsgericht Zwickau. Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein für Sozialarbeit und Sport e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des VFSS ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden, insbesondere durch:

Finanziert werden soll der Vereinszweck vor allen durch:
Gewinnung von Sponsoren und Spendern, Einnahmen aus dem Sozialkaufhaus,  Mitgliederbeiträge.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige aber auch juristische Personen werden. Aufnahmeanträge sind an das Präsidium zu richten. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 – Beendigung

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann 14 Tage vor dem Austrittstermin schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden und ist danach zu jeder Zeit möglich.
Der Ausschluss kann nur zum Ende des laufenden Monats durch das Präsidium beschlossen werden, wenn das Mitglied:

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einbehaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Diese Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses ( unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist ) die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 – Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie andere Mitglieder. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

§ 6 – Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

§ 7 – Mitgliedersammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dies mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Präsidium verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium durch nachweisbare schriftliche Einladung innerhalb einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn  sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf die erleichternde Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Präsidium

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

Im Sinne des § 26 des BGB besteht das Präsidium aus dem Präsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Präsidiumsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Zeit von fünf Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Präsidium. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

§ 9 – Geschäftsstelle

Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der VFSS eine hauptamtlich besetzte Geschäftstelle, wenn dies aus finanzieller Sicht möglich ist. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich angestellt. Die Entscheidung über die Anstellung erfolgt durch das Präsidium. Der Verein kann neben dem Geschäftsführer weitere Personen hauptberuflich beschäftigen, um die Vereinsziele zu erfüllen. Über diese etwaigen Anstellungen entscheidet das Präsidium. Präsidiumsmitglieder können ebenfalls als hauptamtlich angestellte Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter sein.

§ 10 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn eine Begründung für die Änderung angegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen und Bedingungen) können vom Präsidium beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 11 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Präsidium angehören darf. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der  Belege des Vereins, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch. Er bestätigt dies durch seine Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Präsidiums.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch das Präsidium. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am …….. beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

· read: 8528 · today: 5 · last: 25. April 2024